Viele Menschen wünschen sich den Ruhestand unter der Sonne in einem anderen Land. Spanien, Italien und Florida (USA) sind sehr beliebte Ziele. Doch was für steuerliche Auswirkungen hat das? Es kommt darauf an, ob Sie nur ein paar Monate weggehen wollen, oder ob Sie den überwiegenden Teil des Jahres dort verbringen wollen, oder gar nicht mehr nach Deutschland kommen. In Deutschland gilt die unbeschränkte Steuerpflicht, welche an den Wohnsitz anknüpft. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass jeder Steuerpflichtige mit seinem gesamten weltweit erzielten Einkünften zur Besteuerung herangezogen wird. Dies nennt man das Welteinkommensprinzip. 

Wer einen Wohnung in Deutschland hat oder sich in Deutschalndlänger als 183 Tage aufhält, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Genau andersherum ist es, wenn jemand weder seinen Wohnsitz noch 183 tage aufenthalt in Deutschland hat, kann grundsätzlich nur mit den Einkünften besteuert werden, das ist die beschränkte Steuerpflicht.

 

Was versteht man unter Wohnsitz?

 

Laut der Finanzverwaltung wird ein Wohnsitz wie folgt definiert: "Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidenen Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und seperater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, das heißt, er muss tatsächlich über Sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen. Es genügt, dass die Wohnung zum Beispiel über Jahre hinweg jährlich regelmäßig benutzt wird"

 

Hier ein Beispiel:

 

Das Ehepaar Müller, was soeben in den Ruhestand getreten ist, verbringt immer fünf Monate des Jahres in seiner Finca auf Mallorca. Den Rest des Jahres leben Sie in München in ihrem Einfamilinehaus. Alos verfügen Sie in Deutschland über einen Wohnsitz (Einfamilienhaus). hier ist auch iihr gewöhnlicher Aufenthalt. Folglicherweise sind sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Aberr sie sind ja auch noch Besitzer der Finca in Spanien, oder verbringen dort viel Zeit. Unter Umständen unterliegen sie deshalb auch in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht.  Wenn aber in Spanien ebenso wie in Deutschland die Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip besteuert würden, käme es zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung: die Renteneinkünft der Eheleute Müller würden in Deutschland und in Spanien besteuert werden.

 

 

 

 


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15 10.02.2012