Wer nach SGB II Pflicht/krankenversichert, familienversichert und freiwillig weiterversichert.

Nach dem § 5 Abs. 1 Punkt 2a SGB V (5. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung) ist jeder der Arbeitslosengeld II bezieht durch das Gesetz krankenversichert (pflichtversichert), außer man ist famielienversichert. Erwärbsfähige die 2004 noch freiwilligversichert waren sind seit dem ersten januar 2005 pflichtversichert. Sollte es Problehme geben dann gehen sie mit ihrem Arbeitslosengeld - Bescheid zu ihrer Krankenkasse um abzuklären ob ihre Registrierung schon stattgefunden hat.

Vorsicht: Verheiratete sind in der regel familienversichert, aber nicht pflichtversichert. Wenn ein Ehepartner pflichtversichert ist sollte der andere sich zu seiner Krankenkasse begeben und dort einen Antrag auf Familienversicherung stellen.

Jeder der Sozialgeld bezieht muss selbst zu seiner Krankenkasse gehen und sich selber für eine freiwillige Versicherung melden.

 

zurück zur übersicht

 

[Wissenswertes][Riester-Rente][Lebensversicherung beleihen]

17 10.02.2012