Die Besteuerung von Arbeitseinkünften im Ruhestand

Manchen Menschen macht es Spaß, zu arbeiten, oder die Rente reicht hinten und vorne nicht aus. Dabei genießen Rentner einige steuerliche Privilegien, die allerdings bald der Vergangenheit angehören werden.

Ab de 65. Lebensjahr erhalten Rentner und Pensionäre für bestimmte Einkünfte (Arbeitseinkommen, Zinsen oberhalb des Sparfreibetrags und Mieteinnahmen). Für weitere Einkünfte wird der Altersentlastungsbetrag von Jahrgangsstufe zu Jahrgangasstufe schmelzen, 2006 betrug er 1824 €€.

Steuer- Spar- Tipps:

Ehepaare mit Miet-/Zinseinkünften können Steuern sparen, indem die Alterseinkünfte aus Vermietung und Kapitalanlage auf beide Ehepartner verteilt werden. Dadurch wird der Altersentlastungsbetrag verdoppelt. Allerdings muss das vermietete Gebäude beiden gehören, und die Ehepartner müssen ein gemeinsames Konto haben.

Dies gilt übrigens auch für Zinsen und Dividenden. Werden diese Einkünfte auf ein gemeinsames Konto des Ehepaares eingezahlt, so fallen diese auch unter den Altersentlastungsbetrag.

Die Steuerersparnis durch eine Vermögensaufteilung ist umso höher, je größer der zu versteuernde Betrag ist. Maximal sind 800 €€ drin.

Mini- Job:

 

Der Arbeitnehmer kann neben seinem Hauptberuf eine Nebenbeschäftigung ausüben, diese ist in der Regel auch steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter geringfügig versteht man einen Arbeitslohn, welcher unter 400 €€ liegt oder 50 Arbeitstage pro Jahr nicht überschreitet.

 

Sind die Einkünfte in dem Bereich 400,01 € bis 800,00 € im Monat, so sind diese steuer- und sozialbeitragsreduziert (Gleitzonenregel).  In diesem Einkommensbereich handelt es sich zwar um eine steuer- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, allerdings ist hier der Beitragssatz (für die Sozialabgaben) für den Arbeitnehmer niedriger als sonst. Bei Verdiensten von 400,01 €€ im Monat beträgt der Arbeitnehmeranteil 4,5 %, bei einem höheren Einkommen bis 800 €€ beträgt der Arbeitnehmeranteil derzeit etwa 21,5 %.

 

Übungsleiterpauschale:

 

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeiten, in denen keine Umsatzsteuer enthalten ist, sind bis 1848 €€ im Jahr steuerfrei. Das gilt beispielsweise für Dozenten in Volkshochschulen. Betriebsausgaben, welche im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, werden nur anerkannt, wenn sie den Steuerfreibetrag von 1848 €€ übersteigen.