Die Besteuerung von Erbschaften

Die Erbschaftssteuer wird vom Staat eingetrieben, und man muss Sie bezahlen, sobald man im Wegegang einer Erbschaft irgendein Vermögen erworben hat, unter der Voraussetzung, dass nach eventueller Schuldenbegleichung noch ein wenig Geld übrig beleibt.

Bei einem Konto kann man den Steueranteil leicht ermitteln, aber bei Grundstücken ist das schön schwieriger, hier ist eine kleine Übersicht:

  • Für unbebaute Grundstücke:

Hierfür gilt der Bodenrichtwert, welcher von Gutachterausschüssen der Gemeinden bestimmt werden. Für die Erbschaftssteuer sind die Bodenrichtwerte der unbebauten Grundstücke zu nehmen und um 20 % zu kürzen.

  • Für bebaute Grundstücke:

Dieser wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren ermittelt. Im Groben kann man sagen, dass bei diesem Verfahren stets in der Größenordnung in Höhe von etwa 50 v. Hdt. des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks entspricht.

  • Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:

Hier wird der Wert in einem so genannten "vereinfachten Ertragswertverfahren" ermittelt. Dabei werden feste Ertragswerte genommen (z.B. Viehzucht, Getreidebau, Fischerei). Hinzu wird der Wert des Wohngebäudes und eventuell der Wert von Betriebswohnungen genommen, welcher sich wie bei bebauten Grundstücken errechnet.