Betriebliche Altersvorsorge:
Arbeitnehmer können jährlich 4.296 Euro (Stand 2005) durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Einzahlungen in eine Unterstützungskasse oder Direktzusage sind in unbegrenzter Höhe möglich. Der Arbeitgeber entscheidet, welche Vorsorgeform zur Anwendung kommt, der Arbeitnehmer hat darauf keinen Einfluss. Nach 3.63 EStG können ab dem 01.01.2006 EUR 210 mtl umgewandelt werden und zusätzlich EUR 1.800 p.a., wenn noch nicht 40b in Anspruch genommen wird. Wenn eine Dirketversicherung nach 40b besteht, bleiben „nur“ EUE 2.520 (12*210).
Riester-Rente:
Der Mindesteigenbeitrag liegt 2006 und 2007 bei drei Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens und ab 2008 bei vier Prozent, wobei maßgebend das Einkommen jeweils des Vorjahres ist. Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn weniger als der Mindesteigenbeitrag gespart wird, verringert sich der prozentuale Anteil der Förderung.
Rürup-Rente:
Ledige können seit 2005 bis zu 20.000 Euro und Verheiratete maximal 40.000 Euro pro Jahr als Beiträge für die Altersvorsorge steuermindernd geltend machen. Von diesem Betrag wird nur ein prozentualer Anteil anerkannt: Im Jahr 2005 sind es 60 Prozent – jedes Jahr erhöht sich dieser Wert um zwei Prozentpunkte, so dass schließlich im Jahr 2025 100 Prozent der Beiträge als steuermindernde Aufwendungen angerechnet werden.
Der Rest:
Fonds, Renten- und Lebensversicherungen unterliegen i.d.R. keiner Beschränkung. Allerdings sollte aufgrund der späteren steuerlichen Belastung und der momentan geltenden Freibeträge das Ansparen in die verschiedenen Formen optimiert werden. Hier kann ein steuerversierter Versicherungsmakler wertvolle Hilfe leisten.