Grundsätzlich ist es möglich durch Entgeltumwandlung sein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen zu senken und dadurch sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Beachtet werden muß hierbei allerdings, daß die Sozialversicherungsersparnis lediglich bis einschließlich 2008 gilt. Auch beachtet werden muß, daß eine zufließende Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge voll steuerpflichtig ist.
Weiter liegt der maximale Umwandlungsbetrag nach § 3.63 EStG bei monatlich EUR 210 im Jahre 2006 (wenn § 40 b - Direktversicherung, bereits in Anspruch genommen wird). Inwieweit hierdurch die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente gemildert wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Bei einer solchen Berechnung ist zu beachten, daß es bei versicherungspflichtigen Beschäftigten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG handelt, bei der Hinterbliebenrente normalerweise um Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Eine "Verrechnung" ist hier zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht möglich, allerdings sinkt durch eine Entgeltumwandlung das Bruttoeinkommen, damit der Gesamtbetrag der Einkünfte, also das zu versteuernde Einkommen, ergo auch die Steuerzahllast, insofern kann im übertragenden Sinne die Entgeltumwandlung dazu beitragen, daß die steuerliche Wirkung der Hinterbliebenenrente nicht voll durchschlägt.
Da die Sozialversicherungsersparnis nur bis einschließlich 2008 gilt, ist es nicht ganz so, daß die Rentenversicherung zu einem erheblichem Maß den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung finanziert. Absolut korrekt ist, daß die Ersparnis dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zugute kommt.