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Sozialversicherungspflicht nicht für alle Gesellschafter-Geschäftsführer
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, obwohl sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt allerdings nur, wer weisungsgebunden ist und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentwicklung hat. Wenn aber die Unternehmereigenschaften in der Tätigkeit überwiegen, liegt meist ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vor. Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind und dennoch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, begründen noch keinen Leistungsanspruch, d.h. im Falle einer Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit kann der Sozialversicherungsträger die Leistungen verweigern.
Welche Möglichkeiten für Sie im Rahmen einer Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung existieren, können Sie kostenlos und unverbindlich erfahren. Fordern Sie einfach ein Angbot an!