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Einer Bedarfsgemeinschaft gehören im Sinne des Sozialgesetzbuches II folgende Personen an:
erwerbsfähige Hilfsbedürftige
Eltern, oder ein Elternteil, die im Haushalt eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, leben.
Partner der hilfsbedürftigen Person
der Ehegatte, sofern er nicht dauernd getrennt lebt
der Lebenspartner, sofern er nicht dauernd getrennt lebt
eine Person, sofern diese mit dem Hilfsbedürftigen in einer Wohngemeinschaft lebt und gesagt werden kann, dass der Wille anzunehmen ist, dass beider füreinander Verantwortung tragen und füreinander Einstehen
Kinder, die in einem oben beschriebenen Haushalt leben, das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Der Wille zur Verantwortung ist laut § 7 Abs. 3a SGB II gegeben, bei der Feststellung, wenn Menschen:
Länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,
über die Befugnis verfügen, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Suche nach 'Bedarfsgemeinschaft'
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Größe: 17.0 K - Erstellt: 31-08-07 - Geändert: 07-06-11 15:09 |
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Eine Haushaltsgemeinschaft muss klar von der Bedarfsgemeinschaft abgetrennt werden. In einer Haushaltsgemeinschaft können mehr Personen mit inbegriffen sein als in einer Bedarfs... ... Eine Haushaltsgemeinschaft muss klar von der Bedarfsgemeinschaft abgetrennt werden. In einer Haushaltsgemeinscha ... mehr Personen mit inbegriffen sein als in einer Bedarfsgemeinschaft . Die Haushaltsgemeinschaft liegt nur vor, wenn ... n, dass die Begriffe Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft nicht miteinander verwechselt werden. Bei der H
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