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Geringfügige Beschäftigung: Neuerungen und Tipps 27.07.06 14:21 Alter: 4 yrs
Ferienjobs: Jobs, die auf 50 Tage im Jahr beschränkt sind oder zusammenhängend maximal zwei Monate dauern, bleiben komplett sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Es müssen lediglich Steuern gezahlt werden. Diese Jobs – meist Ferienjobs – können auch ohne Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. In diesem Falle versteuert der Arbeitgeber das Entgelt pauschal mit 25 Prozent, solange Arbeitszeit und Arbeitslohn bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Ausnahme bilden Studenten: Diese können in den Semesterferien auch länger als zwei Monate arbeiten. Ebenso können sie so viel verdienen wie sie wollen. An Steuern und Abgaben kommen auf die Studenten zu: Individuelle Steuern auf den Lohn sowie die Beiträge zur Rentenversicherung. Übrige Sozialversicherungen, wie Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung allerdings nicht.
Minijobs: Bei diesen Jobs darf das Bruttomonatseinkommen 400 Euro nicht übersteigen. Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei sowie lohnsteuerfrei. Neuerung ab 1. Juli 2006: Der Arbeitgeber zahlt 30 Prozent vom Einkommen (bislang: 25 Prozent) an Steuern und Abgaben. Diese 30 Prozent setzen sich auf 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung und zwei Prozent als pauschale Lohnsteuer zusammen. Die Pauschalabgabe im beträgt nur zwölf Prozent.
Midijobs: Bei diesen Jobs liegt der Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro. Bei Midijobs zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben in normaler Höhe und der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers staffelt sich in einer Gleitzone zwischen 400 und 800 Euro nach der Lohnhöhe.
Wichtig: Wenn ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird, mehr als 7.680 Euro im Jahr (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten)verdient, führt das zum Verlust des Kindergelds für das gesamte Jahr. Zusätzlich stehen der Haushaltsfreibetrag sowie die Kinderzulage und weitere Vergünstigungen auf der Kippe.
Tipp: Ferienjobber können sich Lohn- und Kirchensteuern sowie den Solidaritätszuschlag nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt zurückholen. Denn lohnsteuerpflichtig sind nur Personen, die im Jahr mehr als 10.784 Euro (7664 Euro Grundfreibetrag plus 920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag plus sonstige Freibeträge) verdient haben. Auch bei einem Übersteigen dieser Grenze wird im Rahmen einer Steuererklärung zumindest ein Teil der Steuern erstattet. |