Steuerliche Aspekte der privaten Rentenversicherung

Wer Kapitalwahlrecht bei seiner privaten Rentenversicherung (für Verträge ab 2005) wählt, muss die steuerpflichtigen Erträge zur Hälfte versteuern. Der steuerpflichtige Ertrag ist die Versicherungsleistung abzüglich der Summe der Beiträge. Die Besteuerung erfolgt im Erlebensfall und bei Rückkauf. Beiträge zu Risikozusatzversicherungen, wie Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, können grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags abgezogen werden. Beiträge für Todesfallrisiko sind abzugsfähig, andere Risiken nicht. Voraussetzung ist, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt.

 

Werden die Leistungen in Form von Renten ausgezahlt, so werden die Auszahlungen mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Rentenbeginn. Wer mit 65 (60) Jahren in Rente geht, dessen Renten werden mit Ertragsanteil von 18% (22%) besteuert. Beiträge zur privaten Rentenversicherung können zwar nicht mehr als Sonderausgaben angesetzt werden, aber aufgrund der Absenkung des Ertragsanteils im Vergleich zu früher ist die Rentenversicherung für viele noch attraktiver geworden.

 

Wie sich eine private Rentenversicherung auf Ihre persönlichen Steuern auswirkt, können Sie in einem kostenlosen und unverbindlichen Gespräch mit einem Experten erfahren. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um langfristig Sicherheit zu haben.

 

Jetzt gleich Formular ausfüllen!

 

Ihre Anfrage Private Rentenversicherung:

[Wissenswertes][Riester-Rente][Lebensversicherung beleihen]

17 10.02.2012