Änderungen in der Ertragsanteilsbesteuerung

Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum bisherigen Recht niedriger. Grund für die Absenkung ist, dass der Abzinsungsfaktor, mit dem aus einem Endkapital der Barwert ermittelt wird, für die Berechnung der Ertragsanteile in der Vergangenheit mehrfach erhöht wurde. Dies erfolgte als Reaktion auf die zu niedrige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten.

 

Da Sozialversicherungsrenten künftig aber von der Ertragsanteilsbesteuerung ausgenommen und in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, kann für die Bestimmung der Ertragsanteile wieder ein zutreffender niedrigerer Diskontierungsfaktor unterstellt werden. Dabei wird typisierend ein Kapitalertrag von 3 Prozent pro Jahr unterstellt.

 

In den Fällen, in denen ein (Spar-)Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde (Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ist ausgeschlossen, da z.B. die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt oder der Vertrages beleihbar ist.), verrentet wird, findet grundsätzlich weiterhin die Ertragsanteilsbesteuerung Anwendung. Das betrifft insbesondere Leibrenten gegen Zahlung eines Einmalbetrags.

 

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10 10.02.2012