Allgemeines zu Altersvorsorge und Steuern

Seit 2005 findet das Prinzip der so genannten nachgelagerten Besteuerung Anwendung. Das bedeutet, dass durch Zulagen oder Steuervergünstigungen bestimmte Vorsorgebeiträge während des Arbeitslebens gefördert werden, während die späteren Auszahlungen ab Rentenbeginn als steuerpflichtiges Einkommen eingestuft werden. Dieser Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung geschieht allerdings in kleinen Schritten in den nächsten Jahren (siehe Tabelle).

 

 

 

Gesetzliche Rente:

Früher ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens von Rentnern der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente als Berechnungsgrundlage genommen worden. Bei einem Rentenbeginn ab 65 Jahren lag der Ertragsanteil bei 27 Prozent. Hatte der Rentner beispielsweise eine Jahresrente von 15.000 Euro, so lag sein steuerpflichtiges Einkommen bei 4.050 Euro, weshalb er keine Steuern zahlen musste.

 

Mit dem Alterseinkünftegesetz kommt es seit 2005 auf den Rentenbeginn an, wie hoch der zu versteuernde Anteil an der gesetzlichen Rente ist. Wer 2005 in Rente gegangen ist, bei dem zählen 50 Prozent dieser Jahresrente als steuerpflichtiges Einkommen. Dieser absolute Betrag bleibt dann die weiteren Jahre als freier Betrag konstant. Wer jeweils ein Jahr später in Rente geht muss 2 Prozent mehr für den Rest seines Lebens versteuern. Diese 2-Prozent-Schritte gelten bis 2020, danach erfolgen die Schritte in 1-Prozent-Abständen bis dann 100 Prozent mit Rentenbeginn ab 2040 erreicht sind.

 

Beispiel:

 

Rentenbeginn

2005

2006

2007

2020

2021

2022

2040

Steuerbelastung

50%

52%

54%

80%

81%

82%

100%

%-Schritte

2-Prozent-Schritte bis 2020

1-Prozent-Schritte bis 2040

 

Die gleiche Regelung findet Anwendung bei den Renten aufgrund von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie Witwenrenten.

 

Renten aus der staatlich geförderten Privatvorsorge:

Hierzu zählen die Riester- und die Rürup-Rente sowie Renten aus der arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge. Diese Renten sind zunächst in voller Höhe als steuerpflichtiges Einkommen zu zählen.

 

Seit 2004 werden Renten und einmalige Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge mit Krankenkassenbeiträgen belegt und zwar mit dem vollen Beitragssatz, wobei bei einmaligen Kapitalauszahlungen die Beiträge auf zehn Jahre gestreckt werden. Seit April 2004 müssen Rentner auch den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung selbst zahlen.

 

Private Rentenversicherung und Direktversicherung nach altem Recht pauschalversteuert: Einkünfte werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, dieser liegt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren bei 18 Prozent.

 

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18 02.09.2010