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Die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Werkspensionen ist von der Änderung der Besteuerung der Renten mittelbar betroffen.
Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und mehrfach erhöht worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen.
Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt ab 2005.
Stattdessen wird - wie auch bei den Renten - der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird.
Die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Rentnern und Pensionären führte dazu, dass Pensionäre verschiedene steuerliche Vergünstigungen bekommen haben, weil die Ertragsanteilsbesteuerung der Rentner günstiger war (siehe Beispiel).
Rentner und Pensionär alleinstehend, Rentenbeginn mit 65 Jahren | Rentner erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung | Pensionär erhält aus Beamtentätigkeit eine Pension |
Bruttorente bzw. –pension pro Jahr | 20.000 | 20.000 |
Ertragsanteil | 5.400 | --- |
Versorgungsfreibetrag | --- | 3.072 |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | --- | 920 |
Werbungskostenpauschale | 102 | --- |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 | 36 |
Vorsorgepauschale | --- | 1.134 |
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | 1771 | Keine Versicherungspflicht |
Zu versteuerndes Einkommen | 3491 | 14.838 |
Einkommenssteuer 2004 | 0 | 920 |
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Für alle Steuerpflichtigen, deren Rentenbeginn nach 2040 liegt, ist dann wieder die Gleichbehandlung hergestellt.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt für Pensionäre ab 2005, d.h. es findet keine schrittweise Abschmelzung statt. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt aber gerade die Bezieher niedrigerer Pensionen erheblich schlechter. Daher gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Die Werte für den Versorungsfreibetrag nach neuem Recht und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag finden Sie in folgender Tabelle:
Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag in % der Versorgungsbezüge | Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in EUR | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
Bis 2005 | 40,0 | 3000 | 900 |
Ab 2006 | 38,4 | 2880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
Bei einem Renteneintritt im Jahre 2006 beispielsweise beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 Euro. Diese 864 Euro bleiben dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird nur anteilig gewährt, wenn der Pensionär nicht zum 01. Januar des entsprechenden Jahres in den Ruhestand eintritt sondern z.B. erst zum 01. Juli. Dann wird der Zuschlag in Höhe von 6/12 gewährt.
Wie aus der oberen Tabelle zu erkennen ist, wird der Versorgungsfreibetrag ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.
Die Beiträge, die für das Jahr des Penionsbeginns gelten, werden dauerhaft festgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die monatlichen Versorgungsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen gelten.
Folgendes Beispiel soll diesen Sachverhalt verdeutlichen: Ein Beamter tritt zum 01.01.2007 in den Ruhestand, er erhält monatlich 2.500 Euro Versorgungsbezüge und keine Sonderzahlungen.
Bemessungsgrundlage: 12 x 2.500 Euro | 30.000 |
Versorgungsfreibetrag 2007: 36,8 Prozent | 11.040 |
Versorgungsfreibetrag 2007: Höchstbeitrag | -2.760 |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2007 | -828 |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -102 |
In 2007 zu versteuern | =26.310 |
Wie bei der Besteuerung der Renten führt auch hier eine regelmäßige Pensionserhöhung nicht zu einer neuen Festsetzung der steuerfreien Beträge. Diese neue Festsetzung erfolgt nur bei wesentlichen Veränderungen wie durch die Anwendung von Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen.
Beim Erhalt verschiedener Pensionen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn (unterschiedliche Jahre) sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des ersten Bezugs maßgeblich. Beim Tod eines versorgungsberechtigten Pensionärs ist für den Empfänger der Hinterbliebenenversorgung der für den Verstorbenen festgestellte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzuwenden.
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