Besteuerung der Leistungen aus Kapitallebensversicherungen

Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden unabhängig von der Vertragsdauer steuerlich erfasst.

 

Steuerpflichtige Erträge sind nicht mehr die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge. Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

 

Diese Neuerungen gelten nur für Neuverträge, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung - also nach dem 1. Januar 2005 - abgeschlossen werden. Es wird daher keinen Eingriff in bereits bestehende Verträge geben.

 

Sonderausgabenabzug:

1) Die Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, deren Laufzeit vor dem 01. Januar 2005 begonnen hat und für die mindestens ein Beitrag noch 2004 gezahlt wurde, können weiterhin als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden und zwar im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit 88 Prozent der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge.

 

2) Die Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Beginn nach dem 31.12.2004 können nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

 

3) Beiträge zu Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und sonstigen Risikoversicherungen können weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

 

Allerdings dürfte das für die meisten Steuerpflichtigen ohne Bedeutung sein, weil der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen auf 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro begrenzt ist.

 

Besteuerung:

1) Lebens- und Rentenversicherungen mit Beginn nach dem 31.12.2004 werden im jedem Fall mit dem Ertrag der Besteuerung unterworfen. Der Ertrag ist dabei – aus Vereinfachungsgründen – die Differenz zwischen der Auszahlung und den eingezahlten Beiträgen. Leistungen im Todesfall bleiben auch weiterhin steuerfrei, unterliegen aber wie bisher auch unter Umständen der Erbschaftssteuer.

 

2) Erfolgt für Lebens- und Rentenversicherungen mit Beginn nach dem 31.12.2004 die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren nach Vertragsabschluss, dann werden nur 50 Prozent der an sich steuerpflichtigen Erträge der Besteuerung unterworfen (hälftige Besteuerung).

 

3) Private Rentenversicherungen, egal ob der Vertragsabschluss vor 2005 oder erst danach war, werden weiterhin mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil bezeichnet den Anteil der Rentenleistung, der als steuerliche Einkunft angerechnet wird. Dabei ist die Höhe des Ertragsanteils vom Alter bei Rentenbeginn abhängig. Die Höhe bleibt über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant. Der Ertragsanteil sinkt durch das Alterseinkünftegesetz (siehe folgende Tabelle).

 

 

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Renten-berechtigten

Lebenslange Leibrente Ertragsanteil in %

 

Altes Recht

Neues Recht

30-31

60/59

44

32

58

43

33-34

58/57

42

35

56

41

36-37

55

40

38

54

39

39-40

53/52

38

41

51

37

42

51

36

43-44

50/49

35

45

48

34

46-47

47/46

33

48

45

32

49

44

31

50

43

30

51-52

42/41

29

53

40

28

54

39

27

55-56

38/37

26

57

36

25

58

35

24

59

34

23

60-61

32/31

22

62

30

21

63

29

20

64

28

19

65-66

27/26

18

67

25

17

68

23

16

69-70

22/21

15

71

20

14

72-73

19/18

13

74

17

12

75

16

11

76-77

15/14

10

78-79

13/12

9

80

11

8

 

zurück zu: Überblick Altersvorsorge und Steuern

weiter zu: Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente bei einem Rentenbeginn vor 2040


Bitte helfen Sie uns noch besser für Sie zu werden und bewerten Sie den Text:

[Wissenswertes][Riester-Rente][Lebensversicherung beleihen]

08 10.02.2012