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Soweit es sich um eine kapitalgedeckte Versorgung handelt, gelten die allgemeinen
steuerlichen Regelungen, d.h. die Besteuerung der Versorgungsleistung erfolgt unter
Berücksichtigung der steuerrechtlichen Behandlung der Beitragsleistung in der Ansparphase (Beiträge z.B. nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, dann Rentenleistungen daraus voll steuerpflichtig/ Beiträge versteuert z.B. pauschal oder individuell, dann Rentenleistungen daraus nur mit Ertragsanteil zu besteuern).
Einzelfragen zur Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im BMF-Schreiben vom 17. November 2004 geregelt.
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