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Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbeminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung werden nachgelagert besteuert. Bei Erwerbsminderungsrenten aus der privaten Rentenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Erwerbsminderungsrente Bestandteil einer Rentenversicherung ist oder ob es sich um eine selbständige Erwerbsminderungsrente handelt.
Erwerbsminderungsrenten als Bestandteil einer Rentenversicherung werden mit dem Ertragsanteil besteuert, soweit die Rentenversicherung die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht erfüllt. Der Ertragsanteil ist dabei aber wie oben erläutert niedriger als nach bisherigem Recht. Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG jedoch erfüllt, d.h., handelt es sich bei der Rentenversicherung um ein kapitalgedecktes Versicherungsprodukt mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004, bei dem nur eine monatliche auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente als Leistung in der Auszahlungsphase vorgesehen ist, bei dem die Rentenzahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt und die erworbenen Ansprüche aus diesen Leibrentenversicherungen nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind, werden die Rentenauszahlungen nachgelagert besteuert.
Selbständige Erwerbsminderungsrenten werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.
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