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Bei privaten Rentenversicherungen kann es sich um unterschiedlich ausgestaltete
Vorsorgeprodukte handeln, die auch steuerlich differenziert beurteilt werden.
Bei einem kapitalgedeckten Versicherungsprodukt, bei dem nur eine monatliche auf das
Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente als Leistung in der
Auszahlungsphase vorgesehen ist, kann es sich um eine Altersvorsorge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln.
Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass die Rentenzahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, und die erworbenen Ansprüche aus der Leibrentenversicherung nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Leistungen aus derartigen Leibrentenversicherungen mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004 werden ab dem 1. Januar 2005 in der Auszahlungsphase schrittweise nachgelagert besteuert.
Zum anderen kann es sich bei einer privaten Rentenversicherung um ein Versicherungsprodukt handeln, das zwar die Auszahlung einer Rente vorsieht, jedoch die oben genannten Voraussetzungen für eine Leibrentenversicherung nicht erfüllt - z.B. weil eine Kapitalisierung, d.h. Kündigung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes vor Erreichen der Auszahlungsphase, möglich ist.
Leistungen aus diesen Rentenversicherungen werden weiterhin mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst.
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