Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente bei einem Rentenbeginn vor 2040

Zunächst ist der steuerfreie Teil der Rente als fester Betrag zu ermitteln. Dieser Betrag ist im ersten Kalenderjahr nach Rentenbeginn für das Jahr des Rentenbeginns zu ermitteln.

 

Wichtig:

Dieser ermittelte Betrag bleibt dann auch in den folgenden Jahren steuerfrei. D.h. das Verfahren basiert nicht auf einem relativen Prozentwert sondern auf einem fixen Betrag. Oft entsteht der Eindruck, dass der Prozentsatz selbst über die Jahre konstant bleibt (z.B. 52% für einen Rentenbeginn in 2006). Das ist falsch! Der steuerfreie Teil der Rente wird als fester Betrag ermittelt und dieser Betrag bleibt konstant die folgenden Jahre.

 

Beispiel zur Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente:

Ein Arbeitnehmer geht zum 01.01.2007 in Rente. Er erhält eine Rente in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Zum 01.07.2007 erhält der Rentner eine Rentenerhöhung um 50 Euro monatlich.

 

Jahr 2007

Werte

Rentenleistungen 2007

18.300

Steuerpflichtiger Teil (Rentenbeginn 2007: 54 Prozent)

9.882

Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

102

In 2007 zu versteuern

9.780

Steuerfreier Teil (Rentenleistungen – steuerpflichtiger Teil)

8.418

 

Dieser steuerfreie Teil der Rente in Höhe von 8.418 bleibt nun während der gesamten Dauer der Rentenbezugszeit unverändert. Für das Jahr 2008 würde sich bei einer Rentenerhöhung um 50 Euro monatlich ab dem 01. Juli 2008 folgendes ergeben:

 

Jahr 2008

Werte

Rentenleistungen 2008

18.900

Steuerpflichtiger Teil

(Rentenleistungen 2008 – steuerfreier Teil 8.418)

10.482

Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

102

In 2008 zu versteuern

10.380

 

Dieses Verfahren ist auf alle Rentenleistungen aus der Basisversorgung anzuwenden, auch auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungswerke und der Zusatzversicherungen einer Rürup-Rente.

 

Wie in dem Beispiel zu erkennen ist, führen Rentenerhöhungen nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils. Allerdings gibt es Änderungen, die zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils führen (aber auch wieder mit dem steuerpflichtigen Prozentsatz der Rente zu Rentenbeginn, hier im Beispiel 2007 mit 54 Prozent): Wenn z.B. eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rentenbeginn vor 2005 ab 2020 in eine Altersrente übergeht, dann wird 2020 der steuerfreie Teil der Rente auf Basis des steuerpflichtigen Prozentsatzes für 2005 neu berechnet.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der steuerfreie Teil der Rente unverändert bleibt, führen regelmäßige Rentenerhöhungen auch zu regelmäßig höheren zu versteuernden Rentenleistungen. In dem oberen Beispiel beträgt 2007 der zu versteuernde Teil der Rente 53,44 Prozent und 2008 bereits 54,92 Prozent. Zukünftige Rentenerhöhungen führen dazu, dass dieser Wert auch weiterhin steigen wird.

 

Öffnungsklausel:

Wenn vor 2005 mindestens 10 Jahre Beiträge über den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung in ein Produkt der Basisversorgung eingezahlt wurden, so kann – auf Antrag – der auf diesen Beiträgen beruhende Leistungsanteil mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Diese Mehrbeiträge haben oft Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung oder Angehörige der Kammerberufe in die berufsständischen Versorgungswerke der jeweiligen Kammer im Rahmen der freiwilligen Höherversicherung eingezahlt. Wichtig ist das Vorhandensein entsprechender Nachweise z.B. in Form von Beitragsbescheinigungen des Rentenversicherungsträgers. Dann kann der Antrag formlos im Rahmen der ersten Einkommenssteuererklärung nach Rentenbeginn gestellt werden.

 

Das das steuerliche Berechnungsverfahren zur Öffnungsklausel kompliziert und umfangreich ist, sollten Sie einen Steuerberater fragen, wenn Sie den Berechnungsergebnissen Ihres Finanzamtes nicht trauen.

 

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09 10.02.2012