Freibeträge und Möglichkeiten des Steuersparens

Weil heutige Arbeitnehmer im Rentenalter steuerpflichtig werden können, sollten – soweit möglich – die zur Verfügung stehenden Freibeträge und die Möglichkeiten des Steuersparens gekannt und auch genutzt werden:

 

1. Grundfreibetrag:

Jeder Steuerpflichtige hat pro Jahr einen Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 Euro (15.328 Euro für Verheiratete).

 

2. Sparerfreibetrag:

Der Sparerfreibetrag gilt für Einkünfte aus Zinsen und für Gewinne aus Kapitallebens- und Privatrentenversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Der Freibetrag gilt pro Jahr in einer Höhe von 1.370 Euro (2.740 Euro für Verheiratete) zuzüglich eines Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 51 Euro (102 Euro für Verheiratete). Insgesamt werden Zinserträge dann erst ab einer Höhe von 1.421 Euro (1.370 + 51) und bei Verheirateten in Höhe von 2.842 Euro pro Jahr steuerpflichtig. Wichtig: Um zu vermeiden, dass das Finanzamt 30 Prozent Zinsabschlagssteuer (Tafelgeschäfte 35%) einbehält, müssen Freistellungsaufträge an die jeweiligen Banken oder Fondsgesellschaften erteilt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass die Summe der Freistellungsaufträge nicht den Sparerfreibetrag überschreitet.

 

3. Altersentlastungsbetrag:

Der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.900 Euro pro Jahr (3.800 Euro für Verheiratete) gilt für über den Sparerfreibetrag hinausgehende Einnahmen aus Zinsen oder Vermietung. Zusätzlich gilt der Altersentlastungsbetrag für Einnahmen aus einem Nebenjob oder selbständiger Tätigkeit. Bilden die gesetzliche, private und betriebliche Rente die einzige Einnahmequelle, dann steht der Altersentlastungsbetrag nicht zur Verfügung, weil dann ausschließlich der Sparerfreibetrag verwendet werden darf. Ab dem Jahr 2040 fällt der Altersentlastungsbetrag weg.

 

4. Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Versorgungsfreibetrag:

Bei der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Direktzusage oder Unterstützungskasse haben Rentner sowohl einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro pro Jahr als auch eine Versorgungsfreibetrag mit 40 Prozent der Bezüge bis maximal 3.000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Ab dem Jahr 2040 fällt der Versorgungsfreibetrag ebenfalls weg.

 

5. Steuersparmöglichkeiten:

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Investmentfonds und Immobilien sind nach Ablauf der so genannten Spekulationsfrist steuerfrei. Bei Aktien und Investmentfonds beträgt diese Frist 12 Monate und bei Immobilien zehn Jahre. Danach müssen die durch den Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht versteuert werden.

 

 

Seit 2005 hingegen ist die Steuerfreiheit für Kapitallebens- und Privatrentenversicherungen, die mindestens 12 Jahre lang laufen, gestrichen worden. Besteuert wird jetzt die Hälfte des Gewinns im Jahr der Auszahlung, wenn diese nach vollendetem 60. Lebensjahr erfolgt. Eine frühere Auszahlung führt sogar dazu, dass der komplette Ertrag steuerpflichtig ist. Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bleiben die Gewinne steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lang läuft und mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden.

 

6. Sonderausgabenabzug:

Folgende Beiträge gelten als steuerlich begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, zu bestimmten berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu kapitalgedeckten privaten Leibrentenversicherungen (die so genannte „Basis- oder Rürup-Rente“). Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen. Beiträge zugunsten von Kapitallebensversicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag vor dem genannten Termin geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Außerdem werden die Beitragsleistungen im Rahmen der Günstigerprüfung angesetzt.

 

 

Die oben genannten Altersvorsorgeaufwendungen können mit einem schrittweisen Übergang vollständig abgezogen werden. Der Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Aufwendungen wird schrittweise erfolgen. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese sieht vor, dass grundsätzlich die innerhalb eines bestimmten Rahmens (20.000 Euro) getätigten Aufwendungen zunächst mit 60 Prozent als abziehbare Aufwendungen angesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um 2 Prozentpunkte an, so dass im Jahre 2025 die Beiträge zu 100 Prozent abgesetzt werden können. Damit es durch die Systemumstellung nicht zu Schlechterstellungen kommt, gewährt der Gesetzgeber den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach bisherigem Recht für einen Übergangszeitraum mittels einer so genannten Günstigerprüfung. Hier kann ein unabhängiger Berater (Versicherungsmakler/Finanzdienstleister) große Hilfestellung geben, da das Thema sehr komplex ist und vielfältige individuelle Umstände berücksichtigt werden müssen.                   

 

Der Sonderausgabenabzug nach altem und neuen Recht:

 

 

Rechtslage

bis 2004

Riester-Förderung

bis 1.050 Euro

Vorsorgeaufwendungen

bis 5.069 Euro

Rechtslage

ab 2005

Riester-Förderung

2005 bis 1.050 Euro

 

2006 bis 1.575 Euro

 

2007 bis 1.575 Euro

 

ab 2008 bis 2.100 Euro

Aufwendungen Schicht 1

 

20.000 Euro

(ab 2005 erst 60%, jährlich um 2% steigend)

abzüglich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

Bei Beamten und sozialversicherungsfreien Angestellten wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung

gekürzt

 

sonstige Vorsorgeaufwendungen

(Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Risiko-LVs, Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben und für die schon vor 2005 mindestens ein Beitrag gezahlt wurde)

bis 1.500 Euro für Arbeitnehmer, mitversicherte Angehörige und Beamte

bzw. max. 2.400 Euro z.B. für Selbständige, die ihre Krankenversicherung vollständig allein zahlen

 

Es erfogt eine Ermittlung je Ehegatte

Anwendung für Versicherungen auf Erlebens- oder Todesfall

 

 

 

Günstigerprüfung für den optimalen Sonderausgabenabzug:

Manche Steuerpflichtige können schon nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen als in den ersten Jahren des neuen Rechts. Damit alle Steuerpflichtigen auch nach der Neuregelung mindestens so viel Vorsorgeaufwendungen steuermindernd ansetzen können wie nach altem Recht, führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) nach altem Recht oder neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der höhere Betrag wird vom Finanzamt von Amts wegen angesetzt. Ab 2011 wird der im alten Recht insbesondere für selbständig Tätige gewährte so genannte Vorwegabzug schrittweise abgebaut. Ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung, nur noch das neue Recht wird angewandt. Zur optimalen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Abzüge der Vorsorgeaufwendungen kann ein unabhängiger Berater die Günstigerprüfung durchführen.

 

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18 02.09.2010