Steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte

Die Rentenbesteuerung nach altem Recht: Die weit verbreitete Annahme, Rentner bräuchten keine Steuern zu zahlen, trifft nicht zu. Die meisten Renten - insbesondere die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - sind seit jeher steuerpflichtig. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rentenempfänger war jedoch in der Vergangenheit der der Besteuerung unterliegende Ertragsanteil so gering, dass es zu keiner Steuerfestsetzung kam. Dies betraf hauptsächlich die Fälle, in denen ausschließlich Renteneinkünfte bezogen wurden. Kamen jedoch noch andere - voll steuerpflichtige - Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Zinsen, Mieteinnahmen) hinzu, ergab sich u.U. auch bei Rentnern eine Steuerbelastung.

 

Durch das in seinen wesentlichen Elementen am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Von der Neuregelung erfasst werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungswerken und den privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.

 

Der Einschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung ist möglich. Die Leistungen unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Leistungen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 Prozent bis zum Jahre 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbständig Tätiger und nicht pflichtversicherter Personen.

 

Der steuerfreie Teil der Rente auf Dauer bleibt gleich:

Der sich anhand der Prozentsätze für die Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben.

 

Bis zu diesem Betrag sind nach dem Alterseinkünftegesetz Renten und Pensionen steuerunbelastet:

Nach dem Alterseinkünftegesetz sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 19.000 Euro/Jahr (rund 1.583 Euro/Monat) bei Alleinstehenden generell steuerunbelastet. Im Steuerrecht tritt erst dann eine steuerliche Belastung ein, wenn das zu versteuernde Einkommen den (im Tarif berücksichtigten) Grundfreibetrag übersteigt. Bei einer Jahresbruttorente in Höhe von 19.009 € eines allein stehenden Rentners ohne andere Einkünfte ergibt sich folgende Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach dem Alterseinkünftegesetz:

 

Brutto-Rente

19.009 €,

davon steuerpflichtiger Anteil 50 %

9.504 €

abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

-102 €

abzüglich Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Sonderbeitrages ab 1.7.2005

(bei im Jahresdurchschnitt unterstellten 13,6 % KV)

 

0,45 % Sonderbeitrag zur KV und 1,7 % PV-Beitrag trägt der Rentner

insgesamt 8,95 % der Rente)

-1.702 €

abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag

- 36 €

ergibt zu versteuerndes Einkommen

7.664 €.

 

Da der Grundfreibetrag im Jahr 2005 genau 7.664 € beträgt, ist die Steuerbelastung gleich Null. Diese Berechnung ist natürlich nur ein Beispielsfall, bei einem höheren Krankenkassenbeitrag oder zusätzlichen Werbungskosten/Sonderausgaben ist die
steuerunbelastet zufließende Rente noch höher. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Diese steuerunbelastete Rente ist demnach kein Freibetrag, sondern ergibt sich
aus dem 50 %-igen Besteuerungsanteil in 2005 und ändert sich für die Jahrgänge, je nach Jahr des Renteneintritts.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch künftig Durchschnittsrenten steuerunbelastet bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Bei allein stehenden Beamtenpensionären beginnt die Besteuerung bei jährlichen Versorgungsbezügen von

 

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04 02.09.2010