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Seit dem 6. April 2006 ist in Großbritannien eine erhebliche Vereinfachung der Altersvorsorge in Kraft getreten. Die bisherige unübersichtliche Vielfalt der steuerlichen Behandlung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge wurde beseitigt. Das Reformergebnis kann für uns wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der kapitalgedeckten Altersvorsorge geben.
Einfaches Prinzip der nachgelagerten Besteuerung:
Die nachgelagerte Besteuerung ist seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz auch in Deutschland eingeführt. Oftmals problematisch sind allerdings noch die kaum zu überschauende Anzahl an Höchstbeträgen, Zulagen, prozentualen Grenzen und Günstigerprüfungen. In Großbritannien sind dagegen die Regeln für die Altersvorsorge einfacher und klarer, denn es gelten nur zwei Höchstgrenzen: für den Gesamtwert der Vorsorgeansprüche („lifetime allowance“) und die jährlichen Beiträge und Erträge („annual allowance“). Jeder darf bis zu 1,5 Millionen Pfund bis zum Eintritt in den Ruhestand „brutto für netto“ aus seinem Einkommen oder Beiträgen des Arbeitgebers ansparen. Die jährliche Einzahlungsgrenze („annual allowance“) beträgt im ersten Reformjahr 215.000 Pfund.
Flexibilität in der Leistungsphase:
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres (ab 2010: des 55. Lebensjahres) ist der Übergang in die Leistungsphase jederzeit möglich. Damit können Begünstigte schon während der Erwerbstätigkeit Leistungen aus ihren Altersvorsorgeplänen beziehen. Dadurch wird auch der Einstieg in den Ruhestand im Rahmen von Teilzeitmodellen erheblich erleichtert. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres muss dann die Leistungsphase beginnen. Ergebnis: Für die individuelle und flexible Planung des Ruhestandseintritts steht ein ausreichend großer Zeitraum von 25 Jahren zur Verfügung.
Auszahlungen im Alter:
Auszahlungen im Alter unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Steuerfreie Einmalauszahlungen sind vor Vollendung des 75. Lebensjahres bis zu 25 Prozent des angesparten Kapitals möglich. Dadurch kann z.B. vor dem Ruhestand ein Baudarlehen abgelöst werden. Zum 75. Lebensjahr muss dann spätestens der Bestand des Vermögens gesichert und mit der regelmäßigen Auszahlung begonnen werden. Dabei erfolgt die Sicherung über einen garantieunterlegten Auszahlplan, eine Leibrentenversicherung oder aufgrund entsprechender Zusagen des Arbeitgebers.
Sicherheit für alle Familienmitglieder:
Wenn der Altersvorsorgesparer vor Eintritt in die Bezugsphase stirbt, haben die Angehörigen Anspruch auf die steuerfreie Auszahlung der gesamten Ersparnisse. Bei Todeseintritt nach Beginn des Leistungsbezugs, jedoch vor Vollendung des 75. Lebensjahres, wird ihnen der verbleibende Sparbestand nach einer Steuerbelastung von 35 Prozent ausgezahlt. Stirbt der Bezugsberechtigte nach Vollendung des 75. Lebensjahres, ist die Kapitalrückzahlung ausgeschlossen. Der jeweilige Pensionsplan kann allerdings optional eine Hinterbliebenenversicherung umfassen.
Wettbewerbsgleichheit auf der Anbieterseite:
Als Anbieter von förderfähigen Pensionsplänen kommen neben Arbeitgebern, die selbst als Versorgungsträger für eigene und fremde Arbeitnehmer auftreten können, vor allem Versicherungsunternehmen, Anbieter von Investmentfonds, Banken und Vermögensverwalter in Betracht. Wichtig ist, dass die Bürger sich nicht zwischen betrieblicher und privater Alterssicherung entscheiden müssen, sondern unter identischen Förderbedingungen an einem oder mehreren privaten oder betrieblichen Pensionsplänen teilnehmen können. Damit kommt es zu einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Anbietern.
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