Sicherheitsstufen

Der Arbeitnehmer hat sowohl bei der Arbeitgeber- als auch bei der arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge keinen Einfluss darauf, wie sicherheitsorientiert das Geld angelegt wird.

Daher hat der Gesetzgeber zwei Sicherheitsstufen eingebaut, um im Falle von Fehlinvestitionen oder Börsencrash zu verhindern, dass Ansprüche auf Betriebsrenten verloren gehen.

 

1) Der Arbeitgeber haftet, wenn er mit dem Rentenkapital seiner Angestellten Fehlinvestitionen getätigt hat.

 

2) Es müssen bei den meisten Formen der betrieblichen Altersvorsorge die Guthaben über den Pensionssicherungsverein abgesichert werden. Dazu muss der Arbeitgeber Mitglied im Pensionssicherungsverein werden und Beiträge an diesen richten. Ausnahme bilden die Pensionskasse und die Direktversicherung nach neuem Recht ab 2005 sowie die pauschalversteuerte Direktversicherung, die bis Ende 2004 abgeschlossen werden konnte. Hier muss der Arbeitgeber weder Mitglied im Pensionssicherungsverein werden noch Beiträge an diesen entrichten, da z.B. die Pensionskasse selbst schon eine Versicherung ist und aus diesem Grund ihr Kapital sicherheitsorientiert anlegen muss.

 

 

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18 03.02.2012