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Der Arbeitnehmer behält bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrentenzahlung bei Eintritt des Versorgungsfalls, sofern ihm eine betriebliche Versorgungszusage erteilt worden ist und diese Versorgungszusage eine gewisse Zeit bestanden hat.
diese Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft eines ausgeschiedenen Mitarbeiters ist für den Arbeitgeber mit enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Vermeiden lassen könnte sich dieser Aufwand dadurch, dass die zu erwartende Betriebsrente in Form eines einmaligen Betrages als Abfindung gezahlt wird.
Die gezahlte Abfindung würde aber häufig in den Konsum fließen und damit nicht mehr der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Da er verbietet Paragraph 3 Absatz 1 BetrAVG die Abfindung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden des Arbeitnehmers so weit es sich nicht um besonders geringfügige Anwartschaften handelt.
