Das Alterseinkünftegesetz geht von der Drei-Schichten-Versorgung aus. Die  Altersvorsorge soll idealerweise auf drei Säulen basieren: der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. Basisversorgung der betrieblichen Altersversorgung bzw. der kapitalgedeckte und dem Aufbau eines privaten Kapital- und Rentenstockes.

Die Renten aus der Basisversorgung werden nachgelagert besteuert. Bei einem Renteneintrittsalter im Jahre 2005 wird die Rente pauschal mit 50 Prozent besteuert. Der zu versteuernde Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2040 von 50 Prozent auf 100 Prozent. Zu beachten ist, dass der steuerfreie Anteil der Rente für jeden Rentnerjahrgang festgeschrieben wird. Für diese Rentner gilt dann auf Dauer dieser steuerfreie Anteil als fester Freibetrag.


Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Beamtenpensionen werden nach Ablauf der Überleitungsphase (2040) steuerlich gleich behandelt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Versorgungsfreibetrag kontinuierlich abgebaut bis dann den Beziehern von Beamtenpensionen und Werkspensionen der gleiche Freibetrag zur Verfügung steht.

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23 09.02.2012