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Als Grundlage für die Altersteilzeitarbeit dient das Altersteilzeitgesetz. Die Altersteilzeitarbeit ist durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Danach darf der Arbeitnehmer nicht länger als die Hälfte der Vollzeitbeschäftigung arbeiten. Das ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III. Des weiteren muss der Arbeitgeber Aufstockleistungen zum Alterszeitentgeld und zu den Rentenversicherungsbeiträgen erbringen. Für die Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer um 20 %, jedoch mindestens um 70 % Ihres pauschalierten Nettoentgehaltes auf, und entrichtet die Beträge zur Rentenversicherung. Das gewährleistet, dass man als Altersteilzeitarbeiter zu mindestens 90 % des Entgeltes Rentenversichert ist. Wurde das 60. Lebensjahr erreicht, und der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate Altersteilzeit betrieben hat, so kann ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit entstehen. Dies steht im Drittem Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Artikel 95.