Einer Bedarfsgemeinschaft gehören im Sinne des Sozialgesetzbuches II folgende Personen an:


erwerbsfähige Hilfsbedürftige


Eltern, oder ein Elternteil, die im Haushalt eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, leben.


Partner der hilfsbedürftigen Person


der Ehegatte, sofern er nicht dauernd getrennt lebt


der Lebenspartner, sofern er nicht dauernd getrennt lebt


eine Person, sofern diese mit dem Hilfsbedürftigen in einer Wohngemeinschaft lebt und gesagt werden kann, dass der Wille anzunehmen ist, dass beider füreinander Verantwortung tragen und füreinander Einstehen


Kinder, die in einem oben beschriebenen Haushalt leben, das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.


Der Wille zur Verantwortung ist laut § 7 Abs. 3a SGB II gegeben, bei der Feststellung, wenn Menschen:


Länger als ein Jahr zusammenleben,


mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,


über die Befugnis verfügen, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

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17 10.02.2012