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Ist man nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen, so gilt man als Bedürftig. Dies tritt ein, wenn man nicht mehr aus den eigenen Einkünften oder dem eigenem Vermögen den Lebensunterhalt bestreiten kann (§1577 Absatz 1 BGB). Die Bemessungsgrenze variiert von der beantragten Sozialleistung her, Sie gilt auf Vermögen und Einkommen. Arbeitslosengeld II Empfänger ist es zu raten, aufgrund der Bemessungsgrenze Rat einzuholen, beispielsweise bei einer Gewerkschaft.