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Um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, darf man der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen, oder man muss sich von Ihr befreien lassen. Man unterliegt der Versicherungspflicht nicht, wenn man:
Die Versicherungspflichtgrenze überschreitet (Jahreseinkommen 2006: 47250 €). Bei Überschreitung der Grenze endet die Versicherung am Jahresende, wo das Einkommen die Grenze überstiegen hat.
Stunden, die gegen Arbeitsentgeld beschäftigt arbeiten.
Geringverdiener, welche nicht mehr als 400 € im Monat verdienen.
Selbstständige, welche nicht als Landwirte oder Künstler/ Publizisten arbeiten.
Scheidet man freiwillig aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus, so ist man dann freiwillig Mitglied in der privaten Krankenversicherung. Bei einem Wechsel in eine andere private Krankenversicherung, welcher alle 2 Monate möglich ist, muss nicht erst die 18 monatige Bindungsfrist eingehalten werden, was der Fall wäre, wenn man zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln will.
Wie kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien?
Man kann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn man Versicherungspflichtig wird. Dies kann eintreten bei:
der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (400 € Job)
der Halbierung oder einer noch größeren Verringerung der Arbeitszeit im Vergleich zu den normalen Wochenarbeitszeiten vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes und Sie mindestens fünf Jahre wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren.
Durch eine Tätigkeit als Arbeiter in einer Einrichtung für Behinderte.
Durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme oder bei Erhalt einer Rente oder den Bezug von Rente.
Durch die Einschreibung als Student oder als Absolvent einer berufspraktischen Tätigkeit.
Durch den Gebrauch von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe. Vor dem Bezug der oben genannten Stützen darf der Antragssteller allerdings mehr als 5 Jahre nicht gesetzlich Krankenversichert gewesen sein.
Um sich privat zu versichern, muss der Antrag zur Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sein.
Bitte beachten Sie: die Befreiung ist unwiderruflich!
Wollen Sie die Befreiung widerrufen, so geht das nur, wenn Sie aufgrund verschiedener Umstände unterhalb der Versicherungspflicht liegen. Dann sind Sie wieder gesetzlich versichert. Wenn man aber wieder Arbeitslos wird, so ist man wider privat Versicherungspflichtig.
Man kann also grundsätzlich nicht wider in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, außer es liegt einer der oben genannten Gründe vor.