Die Beitragsbemessungsgrundlage ist das versicherungspflichtige Einkommen, welches bis zur Beitragsbemessungsgrenze gilt. Dazu werden auch einmalige Zahlungen gezählt, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Der Beitragssatz wird durch den Bruttobetrag mal den Beitragssatz errechnet. Aufgeführt wird dieses versicherungspflichtige Arbeitsentgeld bzw. -Einkommen im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid. Freiwillig versicherte können nach belieben den Beitragssatz zwischen dem Höchst- und dem Mindestbeitragssatz selber wählen.

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15 10.02.2012