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Unter dem Begriff „beitragsgeminderte Zeiten“ versteht man Kalendermonate, welche Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten sind. Des weiteren zählen auch Zeiten dazu, welche während einer beruflichen Ausbildung stattfanden. Damit sich diese Zeiten nicht nachteilig auf den Arbeitsverdienst abhängig auf die Rentenhöhe auswirken, werden dafür Entgeltpunkte geltend gemacht. Bei der Wartezeit zählt aber ein beitragsgeminderter Monat als Beitragszeit.