Arbeitnehmer, welche pflichtversichert sind, brauchen die Beiträge nicht allein zu bezahlen, sie bekommen die Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn oder Gehalt ab, und zahlt den fehlenden Betrag dazu, und überweist diesen Pflichtbeitrag anschließend an die Krankenkasse.


Die Krankenkasse ist die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge, und überweist das Geld dann an die Rentenversicherung weiter, das nennt man das Lohnabzugsverfahren.


Die Krankenkasse übernimmt auch die Beiträger für Pflegepersonen. Erbringt eine private Versicherung oder eine Versorgungsstelle die Versicherungsleistung, so muss auch diese dafür zahlen.


Freiwillig versicherte und Selbstständige müssen Ihre Beiträge in voller Höhe selber bezahlen.


Selbstständige Künstler/ Publizisten bekommen die Beiträge von der Kunstlersozialkasse gezahlt, müssen sich aber auch daran beteiligen.


Bezieht der versicherte Krankengeld oder Verletztengeld, so werden die Beiträge je zur Hälfte bezahlt. Wird Versorgungsgeld bezogen (Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Versorgungsgeld), so zahlt die Krankenkasse oder der Verein die vollen Kosten.

[Wissenswertes][Riester-Rente][Lebensversicherung beleihen]

17 10.02.2012