Der Gesetzgeber schreibt in §§71ff. SGB II vor, dass der Arbeitgeber, sofern mehr als 20 Beschäftigte in dem Betrieb arbeiten, 5 % der Arbeitsplätze von Menschen mit einer schweren Behinderung zu belegen sind. Dies dient der Integration schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben. Das nennt man Beschäftigungspflicht. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht eingehalten, so sind Abgaben an das Integrationsamt zu zahlen. Diese betragen zwischen 105 und 260 € je unbesetzten Arbeitsplatz.