Bezieher von Sozialleistungen unterliegen dem Sozialdatenschutz, nach diesem hat jeder Anspruch darauf, dass die Ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt verwendet oder genutzt werden dürfen (§35 Absatz 1 Satz 1 SGBI).
Im Rahmen der Befugnis dürfen die Sozialdaten jedoch eingesehen werden, dies ist im § 67a Absatz 2 Satz 2 SGB X geregelt. Im SGB II gibt es jedoch Sonderregelungen, welche davon abweichen. Die Zuständigen SGB II Träger dürfen untereinander die Sozialdaten übermitteln, aber nur, wenn diese der Aufgabenerfüllung dienen. Die Bundesagentur kann mithilfe eines automatischem Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen leistungsbeziehende Personen überprüfen. Dabei wird nur ermittelt, ob und in welcher Höhe Kapitalbesitz vorhanden ist,





