Weil bei Sozialleistungsempfängern das Vermögen im Sinne des SGB II und dem SGB XII angerechnet wird, kann eine Verwertung der Immobilie ein Rolle spielen. Es muss jedoch nicht jede Immobilie verwertet werden, selbst wenn es bewohnte Eigentumswohnungen oder eigene Wohnungen sind. Diese werden nicht verwertet, wenn Sie als „angemessen“ eingestuft wurden. Dieser Prüfungsmaßstab ist jedoch nicht klar definiert. Die Angemessenheit der Hilfebezieher hängt dabei jedoch von den persönlichen Lebensumständen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Bei 130 m² Wohnfläche ist das Haus oder die Eigentumswohnung immer als angemessen zu betrachten. Ist die Grundstücksfläche außer städtisch um die 800 m², im städtischen Bereich 500 m² groß, so ist das auch als angemessen zu betrachten. Ist die Immobilie größer, so muss mit einer Kürzung der Leistung gerechnet werden, oder mit dem Entzug der Leistung.