Als Elternzeit wird der Urlaub eines Elternteils bezeichnet, welches ein Kind Betreut und Erzieht, die Zuschüsse sind im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt. Das Geld wird nur erteilt, wenn die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selber erziehen und betreuen. Dieser Anspruch ist bis zum 3. Lebensjahr rechtens, er kann auch zwischen den Eltern geteilt werden.
Wird das Kind geboren, so besteht bis zum 24. Lebensmonat ein Anspruch auf Erziehungsgeld. Bei bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Erwerbstätigkeit zulässig.





