Es liegt eine geringfügige entlohnte Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 400 im Monat verdient. Laut § 8 I Nr. 1 SGB IV ist der Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag von der Sozialversicherung befreit. Der Arbeitgeber muss für die geringfügig entlohnten Beschäftigten jedoch folgende Abgaben leisten (jeweils vom Endgeld):
13 % Krankenversicherungspauschale
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Gesamt: 30,1 %
Findet die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem privaten Haushalt statt, so gelten folgende Pauschalabgaben:
5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschele für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
Gesamt: 13,7 %
Die Pauschalabgaben werden meistens vom Arbeitgeber bezahlt, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer den Bruttolohn als Nettolohn ansehen kann. Das Gesetz schließt jedoch eine Abwälzung der Pauschalabgaben auf den Arbeitnehmer nicht aus. Obwohl Krankenversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, ist man nicht Krankenversichert oder Rentenversichert. Will man einen Versicherung, so muss diese freiwillig oder von öffentlichen Kassen finanziert werden. Die Rentenversicherung kann man durch eigene Zuzahlungen erhalten, und zwar in Höhe von 4,5 % des Bruttolohnes. Das bedeutet, dass der Bruttolohn, beispielsweise 400,00 , nicht mehr diese 400,00 beträgt, sondern eben 4,5 % weniger, also 382,00 netto. Diese Sonderzahlung sollte man bereits am Anfang des Vertrags, also bei Vertragsschluss schriftlich festhalten, damit es später nicht zu Komplikationen kommt. Für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe sind weitere Daten notwendig, wie z.B. die Rentenversicherungsnummer, Geburtsort-, datum und name.
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung haben und trotzdem in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil Sie nach § 5 Abs. 2. Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, sind die beitragspflichtigen Einnahmen das Endgeld, jedoch mindestens 155 (§ 163 Abs.8 SGB VI). Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben an die Zentrale Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch mionijob- Zentrale genannt). Diese Zentrale teilt dann den Pauschalbetrag auf die einzelnen Steuern und Versicherungszweige auf. Für die Zahlung der Beiträge gibt es verschiedene Möglichkeiten:
a) Im Regelfall ist für den unternehmerischen Arbeitgeber (besonderes bei Lohnschwankungen) am besten, wenn er einen monatlichen Beitragsnachweis erstellt, welcher per Überweisung, Scheck oder Lastschrifteinzug bezahlt wird.
b) Bei dem Privathaushalt erfolgt der Einzug der Gebühren halbjährlich, es wird jeweils am 15.1. und am 15.7. die Gebühr für das vorangegangene Halbjahr durch die Bundesknappschaft eingezogen.





