Man teilt die geringfügige Beschäftigung in zwei Gruppen auf, einmal in die Geringfügig entlohnte Beschäftigung und in die kurzfristige Beschäftigung. Beide Arten müssen Sozialversicherung gemeldet werden.
Man teilt die geringfügige Beschäftigung in zwei Gruppen auf, einmal in die Geringfügig entlohnte Beschäftigung und in die kurzfristige Beschäftigung. Beide Arten müssen Sozialversicherung gemeldet werden.