Ist man im Alter und ist nach dem SGB XII nur noch Erwerbsmindernt einsetzbar, so erhält man ab dem 65 Lebensjahr, sowie aus dauerhaften, medizinischen Gründen als voll erwerbsgeminderte Person ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD eine Grundsicherung, sofern die betroffenen Personen bedürftig sind. Dabei wird die Auszahlung so bemessen wie die Sozialhilfe. Es werden auch Nebeneinkünfte wie Rentenbezüge oder Vermögen angerechnet. Sind noch unterhaltspflichtige Kinder zu ernähren, so sind bei den Eltern 100.000 als Jahreseinkommen ohne Anrechnung möglich.





