Eine Haushaltsgemeinschaft muss klar von der Bedarfsgemeinschaft abgetrennt werden. In einer Haushaltsgemeinschaft können mehr Personen mit inbegriffen sein als in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Haushaltsgemeinschaft liegt nur vor, wenn das Geld nicht aus einer Geldquelle erwirtschaftet wird. Man muss als bei der ALG II Antragsstellung sehr genau unterscheiden, dass die Begriffe Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft nicht miteinander verwechselt werden. Bei der Haushaltsgemeinschaft kann auch das Einkommen des anderen Lebenspartners auf die Sozialleistungen angerechnet werden, das gilt insbesondere, wenn die Personen verwandt oder verschwägert sind.





