Bei einer Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente als auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es vorgeschriebene Hinzuverdienstgrenzen. Dies hängt bei der Altersrente davon ab, ob man eine Vollrente oder eine Teilrente in Anspruch nimmt. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell abhängig vom Verdienst vor Beginn der Altersrente ermittelt.


Bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) wird nur in voller Höhe gezahlt, wenn der Hinzuverdienst monatlich nicht 345 € überschreitet. Ist der Hinzuverdienst höher, so wird die Rente nur anteilig bezahlt.


Die Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) haben einen individuellen Satz der Hinzuverdienstgrenze.