Wird eine Sozialleistung beantragt, so ist der Antragssteller verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für oder gegen eine Leistungserbringung sprechen. Das ist das Gegenstück der Amtsermittlung. Des weiteren ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich unter Umständen körperlich Untersuchen zu lassen oder sich bestimmten Therapien oder Weiterbildungen zu unterziehen. Die so genannte Mitwirkungspflicht entfällt nur dann, wenn in dem Einzelfall nachgewiesen ist, das das Mitwirkungsverhalten des Leistungsträgers für den Versicherten unzumutbar erscheint. Wird die Mitwirkungspflicht nicht Wahrgenommen, so kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung untersagen (§ 66 SGB I).