Während der Mutterschutzfrist zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Teil des bisher verdienten Arbeitsentgeltes als Lohnersatzleistung. Gezahlt wird nach den Beschäftigungsverbot, welches im Mutterschutzgesetz verankert ist, in dem Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung.
Das zu zahlende Geld beträgt pro Tag höchsten 13 . Ist der tägliche Nettolohn größer, So zahlt der Arbeitgeber durch einen Zuschuss die Differenz zwischen dem täglichem Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld. Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, muss die betreffende Person mindestens vom Beginn des 10. bis zum Ende des 4. Monats vor der Entbindung zwölf Wochen lang Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein, oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden sein. Beginnt die Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung), so muss die angehende Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft wirksam aufgelöst haben.





