Man bezeichnet Wegeunfälle in der Regel als Unfälle, welche auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle (sog. „Ort der Tätigkeit“) stattfinden. Der Versicherungsschutz besteht bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger, beispielsweise bei einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.

Der Versicherungsschutz ist nur dann gewährleistet, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit erfolgt ist. Das heißt auch, das der Versicherungsnehmer in seiner Entscheidung frei ist, welche Strecke er wählt. Es kann die geographisch günstigste Route sein, aber auch die zeitlich günstigste Route. Desweiteren können auch persönliche Vorlieben berücksichtigt werden. Der Versicherungsschutz entfällt aber, wenn nur eigenwirtschaftliche (rein private Gründe) Vorlieben eine Rolle bei der Streckenwahl sind (z.B. die billigere Tankstelle, oder noch ein Einkauf).


Von wo man kommt, ist in dem Gesetz offen gelassen; es ist nur der „Ort der Tätigkeit“ als Fixpunkt vorgegeben. Somit ist Ausgangs- bzw. Endpunkt offen gelassen (der so genannte „Dritte Ort“). Allerdings hat man nur den Versicherungsschutz, wenn der Weg vom „Dritten Ort“ zum Arbeitsort („Ort der Tätigkeit“) führt.


Der Versicherungsschutz erlischt ebenfalls, wenn der Versicherungsnehmer erst eine ganze Zeit später die Strecke fährt (> 2 Stunden nach Arbeitsende). Sind es nur Kurzunterbrechungen, so dürfen diese in der Gesamtsumme auch nur maximal 2 Stunden betragen. Liegt eine kürzere Wegunterbrechung vor, so ist bei Wiederaufnahme des Weges der Versicherungsschutz wieder vorhanden.