Um die Witwenrente erhalten zu können, muss der/die Hinterbliebene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Witwen und Witwer haben die gleichen Rechte, von den Rentenansprüchen oder einer laufenden Rente des gestorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten. Seit dem Jahr 2005 ist das auch für den noch lebenden Lebenspartner zulässig (SGB VI).
Um die so genannte große Witwenrente zu erhalten, muss einer der nachfolgenden Punkte erfüllt sein:
das 45. Lebensjahr muss vollendet sein oder
es muss eine Erwerbsminderung nachgewiesen werden oder
es muss ein waisenrentenberechtigtes Kind erzogen werden.
Die Waisenrente beträgt 55 % (bei alten Fällen 60 %) von dem zum Todestag der Versicherten Person gezahlten berechneten Rente wegen Erwerbsminderung. Auf diesen Betrag wird eigenes Einkommen aufgerechnet, wenn es den Freibetrag von 1282,51 überschreitet, und zwar mit 40 % des Einkommens.
Sind die Bedingungen für die große Witwenrente nicht erfüllt, so wird nur die kleine Witwenrente ausgezahlt. Dann beträgt die Waisenrente nur noch 25 % (oberes Beispiel), und die Einnahmen, die über den Freibetrag gehen, werden mit 60 % besteuert.





