2009 kommt die Abgeltungssteuer

Jetzt noch schnell handeln!

Die Abgeltungssteuer führt ab 2009 dazu, dass künfitig pauschal 25 Prozent von allen Kapitalerträgen (plus Solidaritätszuschlage und plus Kirchensteuer) an das Finanzamt abgeführt werden. Diese Regelung gilt für alle Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare).

Das hat enorme Auswirkungen auf die Altersvorsorgestrategie für Viele. Jetzt heißt es noch schnell handeln und die richtigen Weichen stellen - aber nicht überstürzt und vor allem mit kompetenter Hilfe.

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Zinsabschlagssteuer - Zinsabschlagsteuer

Die Erträge aus den Kapitalanlagen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Die Einkommenssteuer entfällt auf die Zinserträge und wird von den Finanzbehörden zumeist direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert. Dabei sind die Gläubiger der Zinserträge, wie Banken, Versicherungen oder Kapitalanlagegesellschaften, als Steuerschuldner für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich.

Für Dividenden müssen in Deutschland 20 Prozent Kapitalertragssteuer gezahlt werden, für Zinsen aus Kapitalanlagen 30 Prozent und für Tafelgeschäfte 35 Prozent. Zusätzlich sind jeweils 5,5% Solidaritätszuschlag erforderlich. Somit ist die Kapitalertragssteuer als eine Steuervorauszahlung zu sehen, denn die Zinserträge werden im Veranlagungsverfahren dem Steuersatz des Empfängers unterworfen. Die gezahlte Kapitalertragsteuer wird dann als Vorauszahlung angerechnet.

Die Kapitalertragssteuer wird nicht erhoben, wenn ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Der Freistellungauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparerfreibetrages gebunden. Der Sparerfreibetrag gilt dabei insbesondere für Einkünfte aus Zinsen und für Gewinne aus Kapitallebens- und Privatrentenversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Der Freibetrag gilt pro Jahr in einer Höhe von 1.370 Euro (2.740 Euro für Verheiratete) zuzüglich eines Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 51 Euro (102 Euro für Verheiratete). Insgesamt werden Zinserträge dann erst ab einer Höhe von 1.421 Euro (1.370 + 51) und bei Verheirateten in Höhe von 2.842 Euro pro Jahr steuerpflichtig.

TIPP:
Um zu vermeiden, dass das Finanzamt 30 Prozent Zinsabschlagssteuer (Tafelgeschäfte 35%) einbehält, müssen Freistellungsaufträge an die jeweiligen Banken oder Fondsgesellschaften erteilt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass die Summe der Freistellungsaufträge nicht den Sparerfreibetrag überschreitet.

Gut zu wissen:
Der Begriff „Zinsabschlagssteuer“wird im Einkommenssteuerrecht nicht verwendet, lediglich in der breiten Öffentlichkeit hat sich der Begriff eingebürgert. Korrekterweise ist der Zinsabschlag bereits eine Steuer, von der nicht noch einmal eine Steuer abgezogen werden kann. Deshalb wäre der Begriff „Zinssteuer“ passender.

WICHTIGE ÄNDERUNG AB 2009:
Mit der Abgeltungssteuer ab 2009 werden Zinsen nicht mehr mit dem persönlichen Grenzsteuersatz sondern pauschal mit 25% versteuert. Daher sollten Sparer ihre Anlagestrategie überprüfen. Alles, was dabei berücksichtigt werden sollte, erfahren Sie hier.

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14 10.02.2012