Wer hat Anspruch auf Riester-Rente?

Zunächst haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen der Riester-Rente, die in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

Ebenso Beamte, Auszubildende, Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörigen, Bezieher von Arbeitslosengeld 1 und 2, Ich-AGler, Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld und Vorruhestandsgeld, Wehr- und Zivildienstleistende, Kindererziehende während der dreijährigen Kindererziehungszeit, Pflegepersonen, bei denen die Pflege nicht als Gewerbe erfolgt, geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig sozialversichern und einige Selbständige, wie Handwerker, freiberuflich tätige Lehrer, Hebammen, Selbständige mit nur einem Auftraggeber und Selbständige, die in der Künstlersozialkasse versichert sind.

 

Wenn die Grundvoraussetzungen für einen Förderanspruch gegeben sind, gelten diese auch für den Ehepartner des Förderberechtigten.

 

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