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Ein Riester-Vertrag kann zwar vor dem 60. Lebensjahr gekündigt werden, allerdings muss dann die bisher erhaltene Förderung komplett an den Staat zurückgezahlt werden.
Wenn ein Riester-Sparer aus einem bereits bestehenden Vorsorgevertrag vorübergehend Geld für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum entnehmen will, dann hat der Gesetzgeber für die Entnahme bereits geförderter Vorsorgegelder strenge Regelungen aufgestellt.
Zunächst muss auf dem Sparvertrag ein Guthaben von mindestens 10.000 Euro angesammelt worden sein, das Sparkonto darf nicht überzogen werden und die maximale Entnahme darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
Zu einem Problem kann der Rückzahlungsplan werden, denn dieser kann nicht frei gewählt werden sondern wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verbindlich aufgestellt. Der Auszahlungsplan legt fest, dass der ausgeliehene Nominalbetrag (Zinsen sind nicht fällig) in regelmäßigen Raten bis zum Ende der regulären Ansparzeit – spätestens zum 65. Lebensjahr - wieder auf dem Vertrag gutgeschrieben sind.
Wird der Rückzahlungsplan nicht eingehalten, muss der Sparer die Fördergelder zurückzahlen – mit einem Zins von 5 Prozent jährlich. Eine Vermietung oder ein Verkauf der Wohnung führt dazu, dass die ausstehenden Rückzahlungen auf einen Schlag fällig sind, es sein denn es wird eine neue selbst genutzte Wohnung erworben.
Da das entliehene Kapital nicht verzinst wird und der Tilgungsplan völlig unflexibel ist, sollten Sparer diese Alternative nur im Notfall ins Auge fassen und stattdessen prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, ein Bankdarlehen schnell zu tilgen und gleichzeitig auf die Förderung zu verzichten. Dadurch würden langfristig gesehen viel weniger Zinsen bezahlt.
Ein weiteres Problem taucht auf, wenn der Sparer seine Rente im Ausland genießen möchte. Dann müssen nämlich die Zulagen zurückgezahlt werden, weil nun der Sparer in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist.
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