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Neben der staatlichen Förderung durch Grundzulage und Kinderzulage haben Riestersparer einen weiteren Vorteil: Die Beiträge können im Rahmen der so genannten Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Für 2005 werden maximal 1.050 Euro angerechnet, für 2006 und 2007 maximal 1.575 Euro und ab 2008 bis zu 2.100 Euro. Dazu dient bei der Steuererklärung die Anlage AV. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob sich der Arbeitnehmer mit den Riester-Zulagen oder mit dem Sonderausgabenabzug günstiger stellt. Ergibt der Sonderausgabenabzug eine höhere Rückzahlung, bekommt der Arbeitnehmer neben der Riesterzulage noch die Differenz als Steuerrückzahlung.
Beispiel: Der unverheiratete ledige Arbeitnehmer aus obigem Beispiel mit einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro muss 1.086 Euro selbst sparen, um die Grundzulage von 114 Euro zu erhalten. Wenn er nun auf die Grundzulage verzichten würde und den gesamten Betrag als Vorsorgeaufwendung steuerlich geltend machen würde, könnte er aus dem Sonderausgabenabzug 369 Euro erhalten. Er bekommt vom Finanzamt neben der Grundzulage von 114 Euro nach die Differenz in Höhe 255 als Steuerrückerstattung anerkannt. Unterm Strich muss der Arbeitnehmer von 1.200 Euro effektiv nur 831 Euro selbst aufwenden.
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