Höhe der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten
Ledige können seit 2005 bis zu 20.000 Euro und Verheiratete maximal 40.000 Euro pro Jahr als Beiträge für die Altersvorsorge steuermindernd geltend machen. Von diesem Betrag wird zunächst nur ein prozentualer Anteil anerkannt:
Im Jahr 2005 sind es 60 Prozent jedes Jahr erhöht sich dieser Wert um zwei Prozentpunkte, so dass schließlich im Jahr 2025 100 Prozent der Beiträge als steuermindernde Aufwendungen angerechnet werden.
Folgende Beiträge zur Altersvorsorge werden dabei seit Ende 2006 nicht mehr berücksichtigt:
Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenbeiträge für berufsständische Versorgungswerke und Einzahlungen in Rürup-Sparpläne. D.h. durch die Nachbesserung des Gesetzgebers können seit Ende 2006 die vollen Beiträge zur Rürup-Rente von der Steuer abgezogen werden.
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