Problembereiche der Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist aus steuerlicher Sicht zweigeteilt zu beurteilen. Zwar ist die Möglichkeit, gleichzeitig die Steuerlast zu mindern und Vermögen aufzubauen sehr verlockend, allerdings kommt möglicherweise im Rentenalter der Haken, wenn die Steuer zugreift.
Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, müssen sich um die Beitragsgestaltung keine großen Gedanken machen, weil sie dauerhaft bis zu 20.000 Euro Jahresbeitrag für die Basisversorgung steuerwirksam aufwenden können.
Komplizierter wird die Sache bei allen anderen Steuerpflichtigen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei Beamten ein fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder berufsständischen Versorgungswerken in den aufgewendeten Beiträgen enthalten sind. Das bedeutet, dass zwar die freiwilligen Beiträge zur Rürup-Rente noch gut geplant werden können, nicht aber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil diese tendenziell steigen.
Denn die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig von der Höhe des Einkommens und vom Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (2006: 63.000 Euro pro Jahr, 5,250 Euro monatlich), wird der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz (2006: 19,5 Prozent) bestimmt. Wie sich der Beitragssatz entwickeln wird, ist schwierig vorherzusagen, allerdings sind die Prognosen für die Beitragsbemessungsgrenze und das Einkommen einfacher: Das Einkommen steigt tendenziell und die Beitragsbemessungsgrenze auch.
Folge:
Da nun aber der Abzugsrahmen auf 20.000 Euro fixiert ist und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen werden, verbleibt für die Rürup-Rente ein immer kleinerer Abzugsrahmen.
Beispiel:
Ein Pflichtversicherter hat ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Wenn man den heutigen Beitragssatz in Höhe von 19,5 Prozent unterstellt und wenn man den Entwicklungstrend der Beitragsbemessungsgrenze in die Zukunft fort rechnet, so hat der Pflichtversicherte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bereits ab 2021 den Abzugsrahmen durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft, d.h. Beiträge zur Rürup-Rente würden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Rechenweg für Interessierte:
Gegeben: 63.000 Beitragsbemessungsgrenze, 3,3 Prozent Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze jährlich, 19,5 Prozent Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Gesucht: Anzahl der Jahre (=n), bis Einzahlungen in die gesetzliche Rente gleich dem Abzugsrahmen in Höhe von 20.000 Euro sind.
Formel: 63.000 x 1,033n x 19,5% = 20.000
Aufgelöst nach n erhält man: n = 15,01 Jahre
Ergebnis: 2006 + 15 Jahre = 2021, d.h. ab dem Jahr 2021 füllen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den Sonderausgabenabzug aus.
Lösung:
Um in dieser Situation langfristig den Abzugsrahmen durch den Abschluss einer Rürup-Rente optimal auszuschöpfen, ist ein fallender Beitragsverlauf notwendig.
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